Bestimmungen zu Pferdepass und Bestandsbuch
Seit dem 24. September 2001 ist das neue Gesetz über die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren in Kraft.
Seit dem 24.09.01 ist die sog. Bestandsbuchverordnung in Kraft, die Equidenpassregelung gilt bereits seit 1.7.2000.
Es umfasst alle Arzneien und Impfstoffe einschließlich aller Wurmpasten, Einreibungen, Salben und Fütterungsmedikamente.
Impfstoffe sind nicht betroffen und die Bestandsbuchregelung gilt nur für apothekenpflichtige AM. Das neue Gesetz gilt nur für Schlachtpferde, die später für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Die Equidenpassregelung gilt für alle Pferde, die BestandsbuchVO gilt nur für Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind bzw. die keinen Pass haben.
Das Gesetz hat ab sofort folgende Konsequenzen
1. Viele Arzneistoffe sind für Schlachtpferde nicht mehr zugelassen, beispielsweise Infusionslösungen für Kolikbehandlungen, wichtige Augensalben,Pilzmittel und eine Reihe von Wundsalben. Die Anwendungsbeschränkungenvieler entzündungshemmender Mittel wie z.B. Equipalazone führen zu einer schmerzhaften Therapielücke (Wartezeit 6 Monate). Durch die Equidenpassregelung ist die Anwendung vieler Stoffe erst wieder möglich geworden, z.B. wurde das Ruhen der Zulassung fr Phenylbutazon aufgrund der Equidenpassregelung wieder aufgehoben, so dass Phenylbutazon jetzt wieder angewendet werden kann.
2. Das Bestandsbuch muss am Aufstallungsort der Pferde jederzeit frei verfügbar sein und wird somit "öffentlich". ( Anmerkung: Die tierärztlicheSchweigepflicht ist damit a usgehebelt worden ! )
3. Für alle als Schlachttiere eingestuften Pferde muss der Tierarzt jede Erkrankung, sowie die Art und Dauer der Behandlung ausführlich im Pferdepass dokumentieren.
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