FAQ

Der Equidenpass und die Anwendung von Arzneimitteln bei Pferden

Stand Juli 2000

Die EU-Komission hat die Anwendung von Arzneimitteln beim Pferd mit Ausnahme solcher die für das Pferd ausdrücklich zugelassen sind verboten. Der Hintergrund ist die generelle Möglichkeit der Verwendung von Pferden als Lebensmittel bzw. deren Schlachtung und die Sorge, daß das Pferdefleisch nicht frei von Arzneimittelrückständen sein könnte. Eine Vielzahl der in der modernen Tiermedizin angewandten Arzneimittel ist für das Pferd nicht zugelassen und stand daher zuletzt nicht legal zur Verfügung.

Um das Problem zu lösen und Sport- und Freizeitpferde weiterhin nach modernen medizinischen Gesichtspunkten behandeln zu können, wurde die Regelung mit dem Pferde- bzw. Equidenpass eingeführt.

Dies ist leider für alle Beteiligten mit Papierkrieg und vor allem für die Pferdebesitzer mit Kosten verbunden.

In Kürze die wichtigsten Punkte.

Wer braucht einen Equidenpass:

Jedes Pferd, Pony oder Esel egal wie alt es ist und wozu es benutzt oder gehalten wird. Im Equidenpass befindet sich ein Abzeichendiagramm des Pferdes, Informationen über sonstige Identifiizierungsmöglichkeiten (Chip, Nummernbrand, etc.), sowie Formblätter für die Eintragung von Impfungen und Behandlungen sowie die Entscheidung über Lebensmitteltier oder Nichtlebensmitteltier. Fohlen brauchen den Pass nach dem Absetzen.

Wie kommt man zum Equidenpass:

Pferd / Pony / Esel mit Papieren (Abstammungsnachweis/Geburtsbescheinigung) eines deutschen Zuchtverbandes:
Pass beim Zuchtverband direkt anfordern. Wenn der Pass zugesandt worden ist sollen die Abzeichen in das Diagramm im Pferdepass nachgetragen werden. Eine weiter Identifizierung durch einen Tierarzt oder Brennbeauftragten ist nicht nötig.

Pferd / Pony / Esel ohne Papiere eines deutschen Zuchtverbandes (alle anderen):
Tierarzt aus der Liste der berechtigten oder Brennbeauftragten bestellen und Pferd identifizieren lassen. Dabei werden die Abzeichen und anderen Kennzeichen des Pferdes aufgenommen und in ein Diagramm gemalt. Die Unterlagen werden sofern die Pferde in Hessen stehen an die Landeskommission geschickt (das wird in jedem Bundesland anders geregelt und keiner hat den Überblick) und nach Speicherung von der FN der Pass zurückgeschickt. Evtl. wird ein Chip eingesetzt oder der Nummernbrand gesetzt.

Wer braucht einen Chip oder Nummernbrand:

Nur Pferde, die an klassischen Turnieren der Kat. A und B (Klasse A,L,M und S) teilnehmen sollen und weder Nummernbrand oder Chip gekennzeichnet sind. Nur eine der beiden Kennzeichnungen ist notwendig. Alle anderen Pferde brauchen keinen Chip oder Nummernbrand.

Wo kommt der Chip hin:

Der Chip wird mit einer kleinen Nadel in der Mitte des Halses unter dem Mähnenkamm eingesetzt. Da dies wesentlich weniger Schmerzen verursacht, oder unter Lokalanästhesie durchgeführt werden kann, und immer mit einem Lesegerät eindeutig zu identifizieren ist, sollte dies die bessere Alternative zum Heißbrand sein.

Wie steht es mit der Arzneimittelanwendung:

Der Pferdebesitzer hat die Möglichkeit sich zu entscheiden, ob er sein Pferd irgend wann einmal schlachten oder das Pferd am Lebensende in der Tierkörperbeseitigung entsorgen lassen will. Wenn er sich für die Möglichkeit der Schlachtung entscheidet, ist die Anwendung von nicht speziell für das Pferd zugelassenen Medikamenten problematisch und muß im Pferdepass dokumentiert werden. Wenn er sich gegen eine Schlachtung entscheidet muß keine Arzneimittelanwendung eingetragen werden - dann wird nichts dokumentiert und die medizinische Versorgung bleibt wie bisher. Es kann daher aus tierärztlicher Sicht nur geraten werden, sich für "Nichtlebensmitteltier" zu entscheiden. Die FN sieht das anders und rät zum Schlachtpferd, da dann die Entsorgung entfällt, daß für die Tierärzte dadurch wieder Probleme entstehen ist ihr egal. Die Entscheidung "Nicht schlachten" ist unwiderruflich und gilt auch beim Besitzerwechsel.

Welche Behandlungen werden im Equidenpass dokumentiert:

Wenn die Entscheidung "Nichtlebensmitteltier" getroffen wurde, muß nichts eingetragen werden.

Wenn die Möglichkeit der Schlachtung bestehen bleiben soll muß jede Anwendung von Arzneimitteln, die nicht speziell für das Pferd zugelassen sind, dokumentiert werden. Eine Schlachtung ist frühestens 6 Monate nach der letzten Eintragung solcher Medikamente möglich.

Kosten laut Gebührenordnung bzw. Vereinbarung mit der Landeskommission:

Identifizierung (Abzeichen aufnehmen etc.) DM 50,- + 16% Mwst.
Bei Einzeltermin zusätzlich DM 50,- + 16% Mwst.
Chip einsetzen DM 50,- zuzgl Chipkosten + 16% Mwst.
Anfahrt DM 0,52 pro km bzw anteilige Anfahrt
Registrierung im Zentralrechner DM 70,- + 16% Mwst.
Bei Eintragung in Turnierlisten werden zusätzliche Gebühren fällig

Sanktionen:

Es können Bußgelder verhängt werden, wenn kein Pferdepass vorhanden ist. Spätestens am Lebensende gibt es Ärger, wenn das Pferd geschlachtet oder von der Tierkörperbeseitigung entsorgt werden soll.

Wann braucht man den Pferdepass:

Wenn das Pferd den Heimatstall verlässt, außer bei Ausritten, die wieder am Heimatstall enden. Wenn der Tierarzt eine Behandlung vornehmen soll.

Alte Pferdepässe:

In alten Pferdepässen fehlt der Anhang zur Dokumentation von Behandlungen und der Entscheidung bzgl. Lebensmitteltier oder Nichtlebensmitteltier. Dieser Anhang wird von der FN nachgeschickt und die Eintragungen müssen von einem Tierarzt oder Brennbeauftragten nachgetragen werden.

Meldepflicht der Pferdehaltung:

Außerdem muß jede Pferdehaltung egal ob es sich um einen einzelnen Esel im Garten oder um ein großes Gestüt handelt vom Stallbesitzer bzw. Pächter der Veterinärbehörde gemeldet werden. Dies ist unabhängig vom Pferdepass und muß vom Pferdehalter (Stallbesitzer bzw. Pächter) aktiv vorgenommen werden.

 


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